Allgemeine Verkaufsbedingungen

AVB der VR Dichtungen GmbH

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen — ausschliesslich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Wessen Bedingungen Sie hier lesen. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind die der VR Dichtungen GmbH, Übach-Palenberg, und gelten für deren Lieferungen. Bestellen Sie bei der VRD CH AG in Schlieren, erhalten Sie die dafür geltenden Bedingungen mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Massgeblich ist im Zweifel immer das, was in Ihrer Auftragsbestätigung steht.

§ 1 Allgemeines

  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr unseres Unternehmens mit dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschliesslich diese allgemeinen Verkaufsbedingungen, nachfolgend AVB genannt. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als vom Besteller anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir — auch bei vorbehaltloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme — nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch für allgemeine Geschäftsbedingungen ausserhalb der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für QualitätssicherungsVereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Bestellers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
  2. Diese AVB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i. V. m. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt ohne, erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AVB durch uns.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
  5. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.
  6. Unser Schweigen bedeutet keine Zustimmung.
  7. Auch im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Bestellers und der Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen.

§ 2 Beratung und Unterlagen

  1. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschliesslich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie bezieht sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also auf solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.
  2. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Besteller verantwortlich.
  3. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Angebots. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
  2. Aufträge können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  3. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist kostenlos, ausser wir weisen den Besteller vorab ausdrücklich auf die Kostenpflichtigkeit hin. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Auftrag gültig wird und bleibt.
  4. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Produkte in technischen Unterlagen, Prospekten, Firmenbroschüren, Katalogen, Preislisten etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen. Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäss nur allgemeiner Art sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.
  5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle unsere Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstigen Leistungen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Massen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie allen sonstigen technischen Parametern und physikalischen Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen für uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemässen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
  6. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
  7. Aufträge sowie telefonische und mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern sind von uns schriftlich zu bestätigen. Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftliche Auftragsbestätigung. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande.
  8. Zieht der Besteller einen von uns angenommenen Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, die uns hierdurch verursachten höheren tatsächlichen Schäden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  9. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

§ 4 Abrufe

  1. Abrufaufträge werden höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, wobei Abruftermine und Stückzahlen bei Auftragserteilung anzugeben sind. Es ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens 1 Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.
  2. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
  4. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht werden, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation massgebend.
  5. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

§ 5 Änderungen, Messmethoden

  1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
  3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch uns, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten. Erachtet der Besteller Änderungen als unzulässig, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können nach unserer Annahme des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal bis 10 % der vereinbarten Bestellmenge vor. Bei Kleinaufträgen behalten wir uns die Berechnung einer angemessenen und branchenüblichen Mindestmenge bzw. einer angemessenen und branchenüblichen Mindestkostenpauschale vor.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Sie sind auf entsprechende Teilrechnung gesondert zu bezahlen. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teillieferung sind wir berechtigt, die weitere Ausführung der Bestellung zu verweigern.
  6. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.

§ 6 Lieferfrist, höhere Gewalt, Verzug

  1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen sowie die rechtzeitige Lieferung der vom Besteller beigestellten Sachen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.
  3. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Als höhere Gewalt gelten auch, aber nicht nur, von uns nicht zu vertretene Umstände, wie Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, schwere Krankheit von wesentlichen Mitarbeitern, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Massnahmen sowie andere vergleichbare Ereignisse bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als 6 Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Störung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.
  4. Für Verzugsschäden haften wir nur, sofern wir den Grund der Verzögerung zu vertreten haben.
  5. Kommt der Besteller mit der Annahme unserer Produkte in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.
  6. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäss § 807 ZPO, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige Zahlungsschwierigkeiten sowie Zahlungsverzug berechtigen uns, weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und Vorauszahlungen für noch zu liefernde Produkte zu verlangen. Offene Forderungen werden in diesen Fällen zur sofortigen Zahlung fällig.
  7. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten Incoterms 2020.

§ 7 Gefahrübergang, Transport und Verpackung

  1. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Lieferung erfolgt auch bei vereinbarter Franko-Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen.
  2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal 5 % des Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  3. Rücksendungen sind im Voraus mit uns abzustimmen und dürfen nur über von uns beauftragte Spediteure erfolgen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Transportsicherheit grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.
  4. Wird vom Besteller eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten.
  5. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.
  6. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

§ 8 Werkzeuge und Vorrichtungen

  1. Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellkosten ganz oder teilweise von dem Besteller getragen werden.
  2. Bei bestellereigenen Werkzeugen oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten und Aufrechnung

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Bestellers mit uns unser Eigentum.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln.
  3. Der Besteller ist bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Produkte mit anderen Produkten berechtigt. Bei der Verarbeitung gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar (Mit-)Eigentum nach § 950 BGB an der hergestellten Sache. Im Falle der Vermischung oder Verbindung erwerben wir (Mit-)Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der neuen einheitlichen Sache.
  4. Der Besteller darf auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen veräussern. Die durch die Veräusserung erlangten Forderungen tritt uns der Besteller zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt in dem Umfang ab, der unserem (Mit-)Eigentumsanteil an der veräusserten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräusserung und zum Forderungseinzug werden wir nur dann widerrufen, wenn unser Besteller seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Es erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
  5. Der Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  6. Soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  7. Der Besteller darf, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können, und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst.
  8. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
  9. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Bestellers mit allen Gegenforderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller zustehen.

§ 10 Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Grundsätzlich gelten unsere Preise in Euro „ab Werk“ (EXW) zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer sowie der Zoll- und Versicherungskosten. Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen, eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als 4 Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z. B. betreffend Produkten von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermässigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z. B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Massstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Besteller rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Besteller kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.
  3. Zahlungen haben ausschliesslich per Banküberweisung auf die in unserer Rechnung angegebene Kontoverbindung zu erfolgen und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungen per Scheck oder Wechsel sind unzulässig und gelten als nicht erfolgt. Ein vereinbartes Kassenskonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.
  4. Wird der Kaufpreis gestundet, werden Teilzahlungen bewilligt oder wird das Zahlungsziel überschritten, so werden dem Besteller auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
  5. Zahlungen werden zunächst mit Kosten, dann mit Zinsen und sodann mit der jeweils älteren Hauptforderung verrechnet. Der Besteller verzichtet insoweit auf das Recht, zu bestimmen, wie seine Zahlungen zu verwenden sind.
  6. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  7. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
  8. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.
  9. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif ist oder wenn wir unsere Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
  10. Ist unsere Leistung unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Masse berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
  11. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
  12. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind, benötigen wir vom Besteller eine sogenannte Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
  13. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet wurden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.
  14. Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Besteller in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Produkte wegzunehmen. Wir können ausserdem die Weiterbearbeitung der gelieferten Produkte untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 11 Schutzrechte

  1. Für Schutzrechtsverletzungen haften wir nur, soweit wir diese zu vertreten haben und soweit bei vertragsgemässer Verwendung unserer Produkte Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind.
  2. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Behauptet ein Dritter in einem solchen Fall, dass wir, z. B. durch Herstellung oder Lieferung unserer Produkte, ein Schutzrecht verletzen, so sind wir ohne nähere Prüfung berechtigt, vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und unsere Tätigkeit insoweit einzustellen. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Aufträge in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden und Kosten trägt der Besteller.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.

§ 12 Rücknahmen

  1. Wir produzieren auftragsgebunden. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, als wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 100 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

§ 13 Mängel, Gewährleistung und Verjährung

  1. Dem Besteller obliegt es, die Ware gemäss § 377 HGB bzw. vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber nach 5 Werktagen unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Der Besteller wird uns ein oder mehrere Teile aus der betroffenen Lieferung unverzüglich überlassen. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
  2. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl im Rahmen einer von dem Besteller zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) oder zur Gutschrift berechtigt. Im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzte Teile gehen mit Ausbau in unser Eigentum über. Sofern uns der Besteller keine bzw. eine zu kurze Frist zur Abhilfe, gesetzt hat, ist er ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auch in dringenden Fällen nicht zur eigenen oder von dritter Seite durchgeführten Nachbesserung an der Liefersache berechtigt. Schlagen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl oder können nicht erfolgen, z. B. weil wir aufgrund der Unverhältnismässigkeit der Kosten berechtigt sind, die Nacherfüllung zur verweigern, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt oder zur Preisminderung zu.
  3. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in unseren Erzeugnissen verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Besteller wieder die Rechte aus dem vorangehenden Abs. 2 zu.
  4. Handelsübliche Abweichungen (z. B. in Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die in unserer Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschliessend fest. Insbesondere stellen öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder Herstellers bzw. ihrer Gehilfen oder Dritter dagegen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe dar. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z. B. Leistungsbeschreibungen oder die Bezugnahme auf DIN-Normen, enthalten keine Übernahme einer Garantie. Massgeblich sind nur unsere ausdrücklich schriftlichen Erklärungen zur Übernahme einer Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Die Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf einen unsachgemässen bzw. nicht bestimmungsgemässen Gebrauch unserer Produkte, die Nichtbeachtung unserer Einbauhinweise in unseren Katalogen bzw. unserem Internetauftritt sowie der Richtlinien für Lagerung, Wartung und Reinigung von Gummi-Erzeugnissen nach DIN 7716, das Vorliegen übermässiger Beanspruchung bzw. natürlichen Verschleisses oder natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere bei werkstückberührenden Teilen, unsachgemässe Änderungen, fehlerhafte Wartungen oder fehlerhafte und nachlässige Behandlung. Im Rahmen von Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.
  6. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil die Produkte nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäss § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  8. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte 1 Jahr ab Ablieferung bei dem Besteller. Für Nachbesserungen und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die in Satz 1 dieser Ziffer enthaltene Verjährungsfrist gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  9. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 8 gelten auch für sämtliche gegen uns bestehende Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen — unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns vorliegen, die nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach § 12 Ziffer 8 Satz 1.
  10. Die Verjährungsfristen nach § 12 Ziffer 8 und 9 gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  11. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 14 Haftung

  1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Produkte oder einer Leistung übernommen haben, oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Besteller gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadenersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
  2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Besteller gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller regelmässig vertraut und vertrauen darf.
  3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  4. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d. h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Besteller gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  5. Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  8. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
  9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  12. Der Besteller ist verpflichtet, uns über etwaige geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 15 Rücktritt

  1. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  2. Das Recht des Bestellers, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wird durch den Rücktritt ausgeschlossen.
  3. Im Falle der Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug und Nichtabnahme der Lieferung, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Leistungsfrist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der erbrachten Leistung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.

§ 16 Geheimhaltung

  1. Sofern der Besteller während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemässen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

§ 17 Beigestellte Sachen

  1. Bei Ansprüchen des Bestellers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen des Bestellers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und normaler Verschleiss sind von der Haftung ausgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Aussenversicherung“ in dem erforderlichen Umfang abzuschliessen.
  2. Für beigestellte Produkte, z. B. Rohmaterial und Rohlinge, übernimmt der Besteller die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z. B. Werkstoff, Massgenauigkeit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet.
  3. Erweisen sich die Beistellungen infolge von Materialfehlern, die der Besteller zu vertreten hat, als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
  4. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Besteller angelieferten Beistellungen haften wir nicht.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschliesslich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen und die er zu vertreten hat, zu ersetzen.
  6. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von uns kein Ersatz geleistet.
  7. Wir werden die uns unmittelbar treffenden Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) beachten und hierfür nach Massgabe vom § 13 einstehen. Für negative Folgen, die auf unzureichenden Informationen durch den Besteller, insbesondere falschen oder unvollständigen Verwendungshinweisen innerhalb der Lieferkette, beruhen, ist allein der Besteller verantwortlich.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, die aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die anwendbaren deutschen, europarechtlichen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften.

§ 18 Compliance

  1. Der Besteller bestätigt, dass er weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen unterhält. Insbesondere stellt der Besteller durch geeignete organisatorische Massnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald unsere Produkte unsere jeweilige Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Besteller für die Einhaltung o. g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstosses des Bestellers, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten freistellen, einschliesslich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren und Bussgelder.

§ 19 Anwendbares Recht; Sonstiges

  1. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist — sofern der Besteller Kaufmann ist — Aachen. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
  4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Wortlaut nach dem technischen Katalog 2024/25. Massgeblich ist die bei Vertragsschluss jeweils gültige Fassung. Stand: 2. September 2026.

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